Aufhebung der Notzeit für Wild
Die am 03.01.2011 ausgerufene Notzeit für Wild wird auf Grund der wieder
entspannten Witterungslage mit sofortiger Wirkung zurückgenommen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Höhenlagen unter 450 m
über Normalnull (NN) die Notzeit nur auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten
oder der unteren Forstbehörde von der Untere Jagdbehörde bestätigt werden kann.
| Jagdangelegenheiten |
|
| Jagdschein ( erstmalig) |
|
Wer die Jagd ausüben will, muss eine Jagdprüfung ablegen und einen Jagdschein erwerben. Zuständige Stelle: Die Untere Jagdbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt. Einzureichende Unterlagen bei Beantragung eines Jagdscheines: - Nachweis der bestandenen Jägerprüfung - Personalausweis - Polizeiliches Führungszeugnis - Police der Jagdhaftpflichtversicherung - Zwei Passbilder zum Erstantrag Gebühren: Die Ausstellung des Jagdscheins ist gebührenpflichtig. Rechtsgrundlage: Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz |
| Jagdscheinerteilung (Verlängerung) |
|
Der Jagdschein wird erteilt als: 1. Einjahresjagdschein, 2. Dreijahresjagdschein, 3. Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage, 4. Jugendjagdschein, 5. Falknerjagdschein, 6. Ausländerjagdschein. Zuständige Stelle: Die Untere Jagdbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt. Einzureichende Unterlagen: - Versicherungsnachweis - Bereits vorhandenes Jagdscheinheft - Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines Rechtsgrundlage: Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz Gebühren: Die Erteilung des Jagdscheins ist gebührenpflichtig. |