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Aufhebung der Notzeit für Wild
Die am 03.01.2011 ausgerufene Notzeit für Wild wird auf Grund der wieder entspannten Witterungslage mit sofortiger Wirkung zurückgenommen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Höhenlagen unter 450 m über Normalnull (NN) die Notzeit nur auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder der unteren Forstbehörde von der Untere Jagdbehörde bestätigt werden kann.

Jagdangelegenheiten

  • Beratung von Jagdgenossenschaften
  • Abschussplanung
  • Wildbewirtschaftung
  • Anmeldung Eigenjagdbezirke
  • Organisation und Durchführung der Jägerprüfung
  • Jagdscheine und Jagdpachtverträge
  • Bestellung von Wildschadensschätzern
  • Jagdschutz, Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Jagdschein ( erstmalig)

Wer die Jagd ausüben will, muss eine Jagdprüfung ablegen und einen Jagdschein erwerben.

Zuständige Stelle:
Die Untere Jagdbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt.

Einzureichende Unterlagen bei Beantragung eines Jagdscheines:
- Nachweis der bestandenen Jägerprüfung
- Personalausweis
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Police der Jagdhaftpflichtversicherung
- Zwei Passbilder zum Erstantrag

Gebühren:
Die Ausstellung des Jagdscheins ist gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage:
Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz

Jagdscheinerteilung (Verlängerung)

Der Jagdschein wird erteilt als:
1. Einjahresjagdschein,
2. Dreijahresjagdschein,
3. Tagesjagdschein für vierzehn aufeinander folgende Tage,
4. Jugendjagdschein,
5. Falknerjagdschein,
6. Ausländerjagdschein.

Zuständige Stelle:
Die Untere Jagdbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt.

Einzureichende Unterlagen:
- Versicherungsnachweis
- Bereits vorhandenes Jagdscheinheft
- Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines

Rechtsgrundlage:
Bundesjagdgesetz, Landesjagdgesetz

Gebühren:
Die Erteilung des Jagdscheins ist gebührenpflichtig.

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