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| Gewerberecht: Bewachungsgewerbe |
Sie begleiten Geldtransporte, arbeiten am Empfang, bewachen Unternehmen, Privathäuser und Kernkraftwerke. Sie empfangen die Signale von Alarmanlagen und sehen in Kaufhäusern nach dem Rechten: die Mitarbeiter der privaten Wach- und Sicherheitsunternehmen. Häufig verteilen sie auch Strafzettel, kontrollieren in S-Bahnzügen und sind Zugbegleiter.
Die Bewachungsverordnung regelt zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen des selbständigen Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes. Sie will die wichtigsten Erfordernisse eines einwandfreien Geschäftsbetriebes und eine Kontrolle der Betriebsführung durch die zuständigen Behörden sicherstellen. Das bedeutet, das Bewachungsgewerbe ist erlaubnispflichtig und darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Für die Erteilung zuständig ist das Landratsamt Weimarer Land / Untere Gewerbebehörde.
| Weitere Auskünfte erteilt Ihnen: |
Frau Blanke 03644 / 540-752
| Weitere Anträge für erlaubnispflichtige Gewerbe: |
Antrag Bewachungsgewerbe
Antrag Pfandleihergewerbe
Antrag Versteigerergewerbe
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