Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug veranstalten will, muss diese grundsätzlich anmelden. Die Anmeldung muss in der Regel spätestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe der Versammlung (Einladung von Teilnehmern oder Aufruf in den Medien) erfolgen. Bei Eil- oder Spontanversammlungen kann die Frist gegebenenfalls verkürzt werden, wenn der mit der Versammlung verfolgte Zweck ansonsten nicht erreicht werden könnte.

Bei Erforderlichkeit werden im Vorfeld mit den Veranstaltern und den Versammlungsleitern Kooperationsgespräche über den Ablauf der Versammlung durchgeführt. Dies soll den Schutz der Versammlung gewährleisten und eventuelle Gefahren (z. B. im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) ausschließen.

Für die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspieles bedarf es einer behördlichen Erlaubnis.

Das Landratsamt ist als untere Glücksspielaufsichtsbehörde für die Erteilung einer Ausspielungserlaubnis zuständig, soweit sich das Glücksspiel nicht über das Landkreisgebiet hinaus erstreckt.

 

Sammlungen sind grundsätzlich erlaubnispflichtig. Das Veranstalten von Sammlungen in Form von Geld- oder Sachspenden oder Spenden geldwerter Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person auf Straßen oder Plätzen, in Gast-, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (sogenannten Straßensammlungen) oder von Haus zu Haus, insbesondere durch Vorlage von Sammellisten (sogenannten Haussammlungen), bedarf der Erlaubnis.

Keiner Erlaubnispflicht unterliegen Sammlungen durch öffentliche Aufrufe, durch das bloße Aufstellen von Spendengefäßen oder durch Spendenbriefe. Sammlungen durch Spendenbriefe sind jedoch meldepflichtig.

Die Durchführung einer motorsportlichen Veranstaltung unterliegt gem. § 42 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes (OBG) der Erlaubnispflicht, egal ob die Veranstaltung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf Privateigentum stattfindet. Das Landratsamt ist gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 OBG für die Erteilung der Erlaubnis zuständig.

Die Erlaubnis zur Durchführung einer motorsportlichen Veranstaltung ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu beantragen.

Die Erlaubnis zur Durchführung einer Motorsportveranstaltung wird zum Schutz elementarer Rechtsgüter aller Beteiligten grundsätzlich mit diversen Auflagen verbunden, für deren Umsetzung und Einhaltung der Veranstalter verantwortlich ist.

Für motorsportliche Veranstaltungen, die ausschließlich bzw. teilweise auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden sollen, bedarf es zusätzlich einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde (§ 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung –StVO-).

Das Landratsamt verwahrt Führerscheine bei auferlegten Fahrverboten.

Wenn in einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid ein Fahrverbot gegen Sie angeordnet wurde, ist es notwendig, dass Sie Ihren Führerschein in amtliche Verwahrung geben. Erst mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung gilt das Fahrverbot als angetreten (§ 25 Abs. 5 StVG) und die Verbotsfrist (ein bis drei Monate) wird in Gang gesetzt.

Sie können Ihren Führerschein grundsätzlich bei jeder Behörde in Verwahrung geben. Es muss nicht zwingend bei der Behörde sein, die das Fahrverbot angeordnet hat.

Für die Inverwahrungnahme Ihres Führerscheins werden noch folgende Unterlagen benötigt:

  • Kopie des Bußgeldbescheides, in dem das Fahrverbot angeordnet wurde.

Für die Verwahrung des Führerscheins wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.

Das Landratsamt ist zuständig für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingärtnerorganisationen nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG).

Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ist schriftlich zu beantragen und gem. § 2 BKleingG an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Kleingärtnerorganisation ist im Vereinsregister eingetragen.
  • Die Vereinssatzung bestimmt, dass
  1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
  2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden,
  3. bei Auflösung der Organisation ihr Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
  • Regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung.

Darüber hinaus übt das Landratsamt die Aufsicht über die als gemeinnützig anerkannten kleingärtnerischen Organisationen aus.

Dies erfolgt in Form einer turnusmäßigen Prüfung der Geschäftsführung, in der Regel alle drei Jahre. Hierfür ist, nach entsprechender Aufforderung, der als Formular bereitgestellte Prüfungsbericht auszufüllen und an das Landratsamt zu übermitteln.

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Sachbearbeiter

Frau Löther
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Sachbearbeiterin