Amtsvormundschaften

Das Jugendamt wird durch Gerichtsbeschluss Vormund, also gesetzlicher Vertreter, eines Kindes, wenn kein Sorgeberechtigter oder kein geeigneter Einzelvormund vorhanden ist. Es übernimmt damit die elterliche Sorge. Im Übrigen wird es gesetzlicher Vormund für das Kind einer minderjährigen Mutter, wenn kein weiterer Sorgeberechtigter oder bestellter Einzelvormund vorhanden ist. Pflegschaft bedeutet, dass bestimmte Teile der elterlichen Sorge gerichtlich übertragen werden. Auf das Jugendamt werden sie übertragen, wenn keine geeignete Person vorhanden ist, auf die die Pflegschaft übertragen werden kann.

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