Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen verschiedener Art (s. § 34 f GewO) oder Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Nummer 1 a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Der benötigte Antragsbogen ist auf Anfrage per Mail, Fax oder direkt in der Unteren Gewerbebehörde erhältlich.

Prüfberichte – Finanzanlagenvermittler
Jeder Gewerbetreibende, der Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO ist, hat nach § 24 FinVermV für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer einen Prüfbericht erstellen zu lassen und diesen bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres im Original an die zuständige Erlaubnisbehörde zu übermitteln.

Sofern im Prüfungszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist ebenfalls zum 31. Dezember des Folgejahres eine sogenannte Negativerklärung abzugeben. Auch diese senden Sie bitte im Original per Post an uns.

Sowohl der Prüfbericht als auch die Negativerklärung müssen unaufgefordert eingereicht werden.

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Frau Vorkäufer
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