Genehmigungsfreistellungsverfahren

Das Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 61 Thüringer Bauordnung (ThürBO) wird für Vorhaben in Bebauungsplangebieten (B-Plangebieten) durchgeführt. Dazu ist das amtlich bekanntgemachtes Bauantragsformular zu verwenden und bei Ihrer zuständigen Gemeinde einzureichen. In diesem Verfahren wird der Unteren Bauaufsichtsbehörde ein Bauvorhaben mit den dafür erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben.

Im Gegensatz zum Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfpflicht seitens der Bauaufsichtsbehörde lediglich auf die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, nicht jedoch auf inhaltliche Aspekte. Eine Inhaltsprüfung wird nur stichprobenartig vorgenommen, somit wird die Verantwortung des Baugeschehens von der Bauaufsichtsbehörde auf den Bauherrn und seinen Entwurfsverfasser verlagert.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde verlangen, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Beabsichtigt der Bauherr, die Festsetzungen des B-Plans nicht einzuhalten (Befreiung oder Ausnahmeantrag erforderlich), so muss eine vereinfachte Baugenehmigung beantragt werden.
Eine entsprechende Bauzustandsbesichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde wird in diesem Verfahren in der Regel nicht vorgenommen. Jedoch besitzt die Behörde das Recht der Bauüberwachung. Besteht der Verdacht auf baurechtswidrige Zustände, kann die Untere Bauaufsichtsbehörde ausgeführte Bauarbeiten überprüfen und sofern erforderlich, die notwendigen Maßnahmen einleiten. In diesem Zusammenhang ist ihr per Gesetz ein Betretungsrecht eingeräumt.

Bestimmte Voraussetzungen unter denen die Untere Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn untersagen oder die Baueinstellung verfügen kann sind beispielsweise erfüllt, wenn:

  • Anwendungsvoraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen,
  • Erklärungen und Bestätigungen der Bauanzeige unvollständig oder unrichtig sind,
  • die Gemeinde die vorläufige Untersagung des Baubeginns beantragt hat, der Verdacht auf baurechtswidriges Verhalten vorliegt.