Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Blinde 

Grundsätze
Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen:
Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich Unterschenkel- oder Armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

 

Schwerbehinderte ohne außergewöhnlicher Gehbehinderung 

Grundsätze
Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Formulare sind im Sozialamt, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht erhältlich.
Die Bescheinigung darüber, ob Schwerbehinderte ohne außergewöhnliche Gehbehinderung unter die Parkerleichterung im Freistaat Thüringen fallen, wird ausschließlich durch das zuständige Sozialamt (Landratsamt Weimarer Land, Sozialamt, Bahnhofstrasse 28, 99510 Apolda) ausgestellt.
 

Voraussetzung für Parkerleichterung
Schwerbehinderte haben die Möglichkeit bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen gemäß § 46 StVO zu beantragen. Hierbei ist zu unterscheiden, in eine allgemeingültige Parkerleichterung die für die gesamte BRD und die CEMT-Staaten gilt und in eine Parkerleichterung, die auf den Freistaat Thüringen begrenzt ist und nur bestimmte Parkerleichterungen einräumt.

Über die Merkzeichen "aG" bzw."BI", "G"und "B" sowie den Grad der Behinderung entscheidet in jedem Fall das Landratsamt Weimarer Land, Sozialamt, Bahnhofstrasse 28, 99510 Apolda

Wir sind für Sie da

Herr Heinemann
03644 540-704

Großraum- und Schwerverkehr, Sonntagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, Parkerleichterung für Schwerbehinderte, Gefahrguttransport, Personenbeförderung Taxen/Mietwagen/Ausflugsfahrten, Güterkraftverkehrsgesetz