Pfandleihgewerbe nach §34 GewO

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, benötigt die Erlaubnis der Behörde.
Die benötigten Antragsunterlagen sind auf Anfrage per Mail oder Fax in der Unteren Gewerbebehörde erhältlich.

Wir sind für Sie da

Frau Vorkäufer
03644 540-767

Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung

Bewachungsgewerbe, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 GewO, Pfandleihgewerbe, Versteigerungsgewerbe, Finanzanlagenvermittler, Immobiliendarlehensvermittler