Thüringer Gaststättenrecht/ Sperrzeitenregelung

Thüringer Gaststättenrecht

Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden, mit Ausnahme der §§ 2 und 3, auch auf Vereine und Gesellschaften entsprechende Anwendung, die dem Geltungsbereich des Absatzes 1 unterfallen, aber kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer dieser Vereine und Gesellschaften.

Zuständige Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Gewerbebehörden nach § 1 Abs. 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung.

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Eröffnung des Betriebs zu erstatten. Über die Anzeige hinaus, sind der zuständigen Behörde binnen gleicher Frist die Art der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie die Betriebsart anzuzeigen.

Gleichzeitig mit der Anzeige nach Absatz 1 hat der Anzeigende den Nachweis zu erbringen, dass ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung und eine Auskunft aus dem  Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt sind. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde weitere Unterlagen fordern, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zwingend erforderlich sein können. Von der Vorlage der Unterlagen soll im Einzelfall abgesehen werden, wenn der Gewerbetreibende eine Bescheinigung über eine Zuverlässigkeitsprüfung vorlegt, die nicht älter als ein Jahr ist.

Thüringer Sperrzeitenregelung

Die Sperrzeit beginnt für

  1. Vergnügungsplätze, Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung, Schaustellungen, unterhaltende Vorstellungen sowie Musikaufführungen und sonstige, nicht unter den Nummern 2 oder 3 genannte Lustbarkeiten, Betriebe und Veranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 22.00 Uhr,
  2. Theater- oder Filmvorführungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 24.00 Uhr,
  3. Biergärten, Wirtschaftsgärten und von der Nutzung für den Betrieb von Gaststätten mit umfasste Freiflächen sowie sonstige Gaststätten im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 1.00 Uhr. Die Sperrzeit endet für die in Satz 1 genannten Veranstaltungen um 6.00 Uhr.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch Rechtsverordnung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist die zuständige Behörde.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe oder Veranstaltungen die Sperrzeit durch einen Verwaltungsakt festgesetzt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Messen, Märkte

Messen, Märkte und Ausstellungen werden vom Landratsamt festgesetzt. Nur dann sind die Teilnehmer von einigen gesetzlichen Beschränkungen des Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeanzeige befreit.

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