Unterhalt/Beistandschaften

Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen und Sorgeerklärungen

Zu Vaterschaftsanerkennungen: Väter, die zum Geburtszeitpunkt ihres Kindes mit der Mutter nicht verheiratet sind, müssen die Vaterschaft in urkundlicher Form anerkennen, um rechtlich als Vater des Kindes zu gelten. Zur Wirksamkeit ist die Zustimmungserklärung der Mutter erforderlich. Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung können zusammen in einer Urkunde oder getrennt aufgenommen werden. Die Vaterschaftsanerkennung ist auch vorgeburtlich möglich.
Zur Vorsprache sind jeweils die Personalausweise/Reisepässe, die Geburtsurkunde des Kindes oder der Mutterpass (bei vorgeburtlicher Anerkennung), sowie möglichst die Geburtsurkunden der Eltern mitzubringen.

Zur Unterhaltsverpflichtung: Eine Barunterhaltspflicht entsteht für den Elternteil, der nicht mit dem unterhaltsberechtigten Kind zusammenlebt. Nach Feststellung der Höhe der Unterhaltspflicht hat das Kind aus Gründen der Rechtssicherheit einen Anspruch auf die Titulierung/Beurkundung des Unterhalts. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann unter Vorlage seines Personalausweises/Reisepasses im Jugendamt vorsprechen und den Unterhaltsanspruch beurkunden lassen, also sich in urkundlicher Form zum geforderten Unterhalt verpflichten. Sollte die Beurkundung nicht erfolgen, kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches auch im Wege des gerichtlichen Verfahrens herbeigeführt werden.

Zur Sorgeerklärung: Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat die Mutter gesetzlich das alleinige Sorgerecht. Dies können die Eltern abändern und ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind schaffen, indem sie in urkundlicher Form erklären, das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen (Sorgeerklärung). Diese Erklärung ist auch vorgeburtlich möglich. Für die Beurkundung sind die Personalausweise/Reisepässe, die Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Mutterpass (bei vorgeburtlicher Beurkundung), sowie die Vaterschaftsanerkennung erforderlich.

Auskunft zu Sorgeerklärung und Führen des Sorgeregisters
Beurkundete Sorgeerklärungen werden in das Sorgeregister des für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamtes eingetragen. Sollten Unklarheiten über die Sorgeverhältnisse bestehen oder ein Nachweis über die Alleinsorge der Mutter benötigt werden, können diese Auskünfte vom Jugendamt angefordert werden.

Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und der Feststellung der Vaterschaft

Das Jugendamt kann im Auftrag des Elternteiles, der das Kind vertritt, beratend und unterstützend tätig werden, um nach Möglichkeit eine außergerichtliche Einigung hinsichtlich der Unterhaltsansprüche des Kindes und/oder der Vaterschaftsfeststellung herbeizuführen.

Führung von Beistandschaften

Die Einrichtung der Beistandschaft für ein minderjähriges Kind versetzt das Jugendamt in die Lage, neben dem gesetzlichen Vertreter für die Bereiche Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsgeltendmachung vertretungsbefugt zu sein. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn diese Angelegenheiten gerichtlich geklärt werden müssen und das Jugendamt die gerichtliche Verfahrensführung übernehmen soll.

 

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