Versteigerungsgewerbe nach § 34b GewO

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die benötigten Antragsunterlagen sind auf Anfrage per Mail oder Fax in der Unteren Gewerbebehörde erhältlich.

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Bewachungsgewerbe, Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 GewO, Pfandleihgewerbe, Versteigerungsgewerbe, Finanzanlagenvermittler, Immobiliendarlehensvermittler