Aktuelle Informationen zum Coronavirus

Die Antworten auf die häufigsten Fragen haben wir für Sie hier zusammengestellt:

Was ist bei Verdacht auf eine Corona-Infektion zu tun?  

1) Bei Symptomen kontaktieren Sie bitte Ihren Hausarzt.

2) Sie wurden mittels Schnell- oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet bzw. der von Ihnen zu Hause durchgeführte Selbsttest ist positiv ausgefallen, dann gilt:

- begeben Sie sich freiwillig in Absonderung
- gehen Sie Ihrer beruflichen Tätigkeit – soweit möglich- von der eigenen Wohnung aus nach
- reduzieren Sie Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum
- in folgenden Situationen sind Sie zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske verpflichtet:
   • außerhalb geschlossener Räume, sofern ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden
      kann
   • in geschlossenen Räumen, sofern sich andere als die dem eigenen Haushalt angehörigen Personen darin aufhalten

Achtung: Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gem. § 28 b Abs.1 Pkt. 5 IfSG bleibt unberührt und gilt weiterhin!

- Sie dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten oder in diesen tätig werden:
   • Krankenhäuser
   • Einrichtungen für ambulantes Operieren
   • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
   • Pflegeeinrichtungen
   • Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kitas, Schulen, Wohnstätten, etc.)
   • Dialyseeinrichtungen
   • Tageskliniken
   • Entbindungseinrichtungen
   • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
   • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

Achtung: Bei zwingend notwendigem Aufenthalt in einer dieser Einrichtungen haben Sie die Einrichtung VOR Betreten auf das bei Ihnen vorliegende positive Testergebnis und somit auf Ihre Corona-Infektion hinzuweisen!

- die o. g. Pflichten enden:
   • Zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht behördlich aufgehoben oder verkürzt wird
   • Nach Ablauf von 5 Tagen nach dem Tag des ersten positiven Tests, wenn innerhalb der vorangegangenen 48 Stunden eine vollständige
      Symptomfreiheit vorgelegen hat;
      spätestens jedoch nach 10 Tagen
   • Zu dem Zeitpunkt, an welchem das negative Testergebnis eines einem Antigen-Schnelltests nachfolgenden PCR-Tests  hinsichtlich einer
      Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt

Wo erhalte ich mein positives PCR-Testergebnis?

Ihr Testergebnis erhalten Sie prinzipiell von der Einrichtung, in der Sie getestet wurden.  Wenden Sie sich also ggf. an Ihren Arzt, Ihre Abstrichstelle /Testzentrum oder Apotheke. Die Meldung Ihres positiven PCR-Befundes an das Gesundheitsamt erfolgt automatisch über die Labore.

Sie leben im selben Haushalt mit einer positiv getesteten Person?

Für Kontaktpersonen gibt es keine Vorgaben.

Jedoch gilt:
Kontaktieren Sie bei auftretenden Symptomen zunächst Ihren Hausarzt und halten Sie sich bei einer bestätigten Corona-Infektion an die derzeit geltenden Vorgaben (siehe oben „Was ist bei Verdacht auf eine Corona-Infektion zu tun?“).

Benötigt man eine Quarantäneanordnung zur Vorlage beim Arbeitgeber?

Die Absonderungsregeln gelten direkt auf Basis der Thüringer Coronaschutz-Verordnung. Ein gesonderter Bescheid durch das Gesundheitsamt wird nicht mehr ausgestellt. Sofern gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherren eine Bestätigung für die häusliche Isolation benötigt wird, genügt hierfür der Nachweis des positiven zertifizierten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.

Wie bekomme ich meinen Genesenen-Nachweis?

Die Ausstellung von Genesenen-Nachweisen über das Gesundheitsamt Weimarer Land wurde eingestellt.

Genesenen-Zertifikate können von Apotheken generiert werden.
Auf der Internetseite www.mein-apothekenmanager.de sind Apotheken aufgeführt, die diesen Service anbieten. Der dort beigefügte QR-Code ist elektronisch lesbar – auch mit der CoronaWarnApp.

Bitte beachten Sie: Die Genesenen-Nachweise werden ausschließlich auf Grundlage eines positiven PCR-Tests ausgestellt.

Wer hat Anspruch auf Covid-19-Testungen?

Seit dem 16. Januar 2023 besteht kein Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertestung zur „Freitestung“ !

1) Für wen ist ein zertifizierter Antigenschnelltest kostenlos?

Besucherinnen und Besucher und Behandelte oder Bewohnerinnen und Bewohner in unter anderem folgenden Einrichtungen:

• Krankenhäuser
• Rehabilitationseinrichtungen
• voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
• voll- und teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
• Einrichtungen für ambulante Operationen
• Dialysezentren
• ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
• Tageskliniken
• Entbindungseinrichtungen
• Obdachlosenunterkünfte
• Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
• Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei
   Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
• Pflegende Angehörige im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI

Für medizinisches Personal, das sich vor der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit testen lassen muss, besteht weiterhin der Anspruch auf Testung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests weiterhin in den Einrichtungen.

2) Wie weise ich nach, dass ich Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest habe?

Wer eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss sich gegenüber der testenden Stelle ausweisen und einen Nachweis erbringen.

3) Wann besteht der Anspruch auf einen PCR-Test?

Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht nicht. Ob ein Antigentest oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Ärztin bzw. des Arztes. Diese haben zu entscheiden, ob bei Patientinnen und Patienten mit (COVID-19- ) Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist.

 

Wichtiges